VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN

1. ABSCHLUSS
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Insbesondere bei Lagermaterial ist der Zwischenverkauf vorbehalten. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mit unseren nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern geschlossene Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.
Die Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur insoweit Anwendung, als sie mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen übereinstimmen. Im Übrigen wird ihnen ausdrücklich widersprochen.

2. PREISE 1 ZAHLUNG
Bei Lieferungen ab Lager bzw. unserem Betrieb gelten die schriftlich bestätigten Preis- und Lieferbedingungen. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, wie z. B. Legierungszuschlage, gelten als vereinbart, sofern nicht ausdrücklich zu Festpreisen abgeschlossen wurde. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang beim Besteller in bar ohne Abzug zahlbar. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wechsel werden nur dann hereingenommen, wenn die Diskontierung bei unserer Bank möglich ist. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit umstrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Kommt der Besteller im Falle des S 321 BGB unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. LIEFERFRISTEN 1 HÖHERE GEWALT
Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sie beginnen erst nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und nach Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.
Teillieferungen sind zulässig.
Bei Lieferverzug ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung für Verzugsschäden richtet sich nach Maßgabe der Ziffer 5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen. In dem Fall ist unsere Haftung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verzögert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In einem solchen Fall sind wir nach unserer Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zur Ausübung unseres Wahlrechts verpflichtet. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG 1 HAFTUNG
Mängel der Lieferungen einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind vom Besteller unverzüglich zu rügen. In einem solchen Fall sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Beseitigen wir den Mangel innerhalb angemessener Frist nicht, so ist der Besteller berechtigt, nach vergeblicher Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist in dem Falle ausgeschlossen. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeschlossen:
Im Falle einer Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht haften wir nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in einem solchen Fall auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. In sonstigen Fällen haften wir nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen sowie einfache Fahrlässigkeit unserer Organschaften und leitenden Angestellten. Falls wir für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen einzustehen haben, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens begrenzt.
Die Rechte des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

5. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen worden sind.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die bei dem Besteller liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

6. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT MIT VERARBEITUNGSKLAUSEL
a.) Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Besteller oder gegen Ditte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

c.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

d.) Scheck-MiechseI-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung dessen für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesen zugrundeliegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

e.) Übersichtsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

7. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäften mit uns ergebenden Rechten und Pflichten einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist für beide Vertragsteile Hamburg, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl auch bei dessen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.